
Mit jeder geerbten Immobilie sind Emotionen verbunden – doch die Interessen der Erben sind oft unterschiedlich
Wenn mehrere Personen zusammen eine Erbschaft antreten, entsteht nach ohne weiteres Zutun eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, auch BGB-Gesellschaft genannt. In ihr sind alle gemeinsamen, geerbten Vermögenswerte enthalten, auch eine oder mehrere Immobilien. Diese Gesellschaft soll jedoch nicht dauerhaft bestehen, sondern hat das Ziel, die Vermögenswerte nach Vorgabe des Erblassers zu verteilen. Danach erlischt sie.
Die einfachste Lösung, die Erbengemeinschaft aufzulösen, ist der Verkauf aller Vermögenswerte und damit auch der Immobilien. Es entstehen liquide Mittel, hiervon werden entstandene Kosten abgezogen; der Rest wird an die Erben verteilt. Doch meist will der eine oder andere Erbe eine Immobilie behalten, oft weil er sich damit verbunden fühlt (Elternhaus) oder selbst darin wohnt. Mindestens ein Erbe wünscht sich meist bald Bares und möchte lieber früher als später einen Zahlungseingang auf seinem Konto sehen.
Den Immobilienwert sollten sich die Erben von neutraler Seite schätzen lassen, damit es später keinen Streit gibt. Zur vollständigen Vermögensaufstellung müssen auch die gegebenenfalls vorhandenen Belastungen der Immobilie wertmindernd berücksichtigt werden.
Neben der Möglichkeit, alle Werte zu verteilen, kann man auch die BGB-Gesellschaft bestehen lassen und die Erben entnehmen nur jeweils einen Teil der Vermögensmasse. Untereinander können sich die Erben auch Darlehn gewähren, damit ein Haus aus der Masse übertragen werden kann.
Falls also die „Auszahlung“ der Miterben nicht möglich ist, um die Immobilie allein zu übernehmen und ein Bankdarlehn nicht in nötiger Höhe erhältlich ist, kann es sinnvoll und richtig sein, einem Miterben gegenüber als Darlehnsnehmer aufzutreten.
Solange die BGB-Gesellschaft noch besteht, kann auch eine Einzahlung eines Erben und die Entnahmen eines anderen Erben erfolgen. Die Gesellschaft führt dann Verrechnungskonten für jeden Gesellschafter-Erben und über die Vermögenswerte zum Stichtag. Natürlich sind langfristig gewährte Darlehn zurück zu zahlen und Verrechnungskonten auszugleichen.
Eine Antwort auf Erbengemeinschaft auflösen – aber wie?